Welche Ziele verfolgt die Gesellschaft?


Die am 25. Oktober 2014 in Münster gegründete „Gesellschaft Didaktik der Pädagogik“ e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der

 

die pädagogischer Bildung und

die Didaktik der Pädagogik

 

fördert.

 

Die Gesellschaft verwirklicht ihre Ziele u.a. durch: 

  • Die Förderung der Forschung, Innovation und Lehre zur pädagogischen Didaktik und pädagogischen Bildung (u.a. zum Pädagogikunterricht an allgemeinbildenden und beruflich bildenden Schulen, zu pädagogischen Studien und Studiengängen an Hochschulen, zur pädagogischen Bildung in anderen Bildungsinstitutionen, zur pädagogischen Bildung in nicht-institutionellen Kontexten),
  • Organisation und Durchführung von Tagungen zur Forschung und Entwicklung der Didaktik der Pädagogik und pädagogischen Bildung,
  • Publikationen zur Didaktik der Pädagogik und pädagogischen Bildung,
  • Bildung vom Lehrern/innen in der Didaktik für den Pädagogikunterricht, von Dozenten/innen in pädagogischen Anteilen hochschulischer Studiengänge und Ausbildern/innen von Lehrern/innen für Pädagogik,
  • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten pädagogischer Bildung sowie über die Aufgaben und die Bedeutung der Didaktik der Pädagogik (Öffentlichkeitsarbeit).
  • Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Didaktik der Pädagogik und zur pädagogischen Bildung.

Die vollständige Satzung finden Sie hier ...

Satzung der

Gesellschaft Didaktik der Pädagogik (GeDiPäd)

 

A: Allgemeines

 

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

B: Vereinsmitgliedschaft

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

§5 Arten der Mitgliedschaft

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

C: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§9 Ordnungsgewalt des Vereins

 

D: Die Organe des Vereins

 

§10 Die Vereinsorgane

§11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§12 Die Mitgliederversammlung

§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§15 Der geschäftsführende Vorstand

§16 Der Gesamtvorstand

§17 Abteilungen

 

E: Sonstige Bestimmungen

 

§18 Kassenprüfer

§19 Vereinsordnungen

§20 Haftung des Vereins

§21 Datenschutz

 

F: Schlussbestimmungen

§22 Auflösung

§23 Gültigkeit der Satzung

A: Allgemeines

 

 

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der im Jahr 2014 gegründete Verein führt den Namen „Gesellschaft Didaktik der Pädagogik“ (abgekürzt: GeDiPäd).

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Altenberge (aktuelle Postleitzahl: 48 341). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.  

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Innovation und Lehre zur Didaktik der Pädagogik sowie die Verbreitung und die Entwicklung pädagogischer Bildung.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 a)      Förderung der Forschung, Innovation und Lehre zur pädagogischen Didaktik und pädagogischen Bildung (u.a. zum Pädagogikunterricht an allgemeinbildenden und beruflich bildenden Schulen, zu pädagogischen Studien und Studiengängen an Hochschulen, zur pädagogischen Bildung in anderen Bildungsinstitutionen, zur pädagogischen Bildung in nicht-institutionellen Kontexten),

b)      Organisation und Durchführung von Tagungen zur Forschung und Entwicklung der Didaktik der Pädagogik und pädagogischen Bildung,

c)      Publikationen zur Didaktik der Pädagogik und pädagogischen Bildung,

d)      Bildung vom Lehrern/innen in der Didaktik für den Pädagogikunterricht, von Dozenten/innen in pädagogischen Anteilen hochschulischer Studiengänge und Ausbildern/innen von Lehrern/innen für Pädagogik,

e)      Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten pädagogischer Bildung sowie über die Aufgaben und die Bedeutung der Didaktik der Pädagogik (Öffentlichkeitsarbeit),

f)       Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Didaktik der Pädagogik und zur pädagogischen Bildung.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

3.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.      Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

B: Vereinsmitgliedschaft

 


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§5 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus

-          aktiven Mitgliedern;

-          passiven Mitgliedern;

-          Ehrenmitgliedern.

 

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins mit gestalten und Angebote des Vereins nutzen können.
  1. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht.
  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

-          durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

-          durch Ausschluss aus dem Verein (§7);

-          durch Tod;

-          durch Auflösung des Vereins;

-          durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

 

  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

-          trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

-          grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung schuldhaft begeht;

-          in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  1. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  1. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  1. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  1. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  1. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

C: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

§8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen und Gebühren entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Vierfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

 

  1. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  1. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  1. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
  1. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  1. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  1. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§9 Ordnungsgewalt des Vereins

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Mitarbeiter Folge zu leisten.
  1. Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach §7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, wird vom Vorstand eingeleitet.
  1. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

 

 

D: Die Organe des Vereins

 

 

§10 Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

-          die Mitgliederversammlung;

-          der geschäftsführende Vorstand;

-          der Gesamtvorstand.

 

 

§11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1.      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

2.      Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

3.      Der Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen für die Ausübung von Vereins- und Organämtern kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Bei der Ausübung von Vereins- und Organämtern ist das Gebot der Sparsamkeit zu berücksichtigen.

 

4.      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

 

5.      Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

 

§12 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung per Emailschreiben ist ausreichend. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  1. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszweckes] ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim  Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen;
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

 

§14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§15 Der geschäftsführende Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht gem. §26 BGB aus:

-          dem 1. Vorsitzenden;

-          dem 2. Vorsitzenden;

-          dem Beisitzer.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur ein Vereinsmitglied werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

 

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften bilden.
  1. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§16 Der Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

-          den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

-          den Abteilungsleitern.

 

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann auch zum Leiter einer Abteilung oder mehrerer Abteilungen gewählt werden. Ein Vereinsmitglied kann mehrere Abteilungen leiten.

 

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

-          die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;

-          die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  1. Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
  1. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und die Auflösung von Abteilungen beschließen. Er kann ein Vereinsmitglied als Verantwortlichen für eine neu gegründete Abteilung wählen, das diese Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ausübt. Mit der Auflösung einer Abteilung erlischt die Mitgliedschaft des dafür Verantwortlichen im Gesamtvorstand.
  1. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

 

 §17 Abteilungen

 

  1. Für die Vereinsaktivitäten sollen folgende Abteilungen eingerichtet werden:

a)      Abteilung zur Organisation und Durchführung von Tagungen und Weiterbildungen;

b)      Abteilung zur Erarbeitung von Publikationen;

c)      Abteilung zur Forschung, Innovation und Lehre zur Didaktik der Pädagogik im Hochschulbereich, der insbesondere verantwortlich ist für

die Pflege des Kontaktes zu den Wissenschaftlern/innen, Dozenten/innen und Studierenden der Fachdidaktik Pädagogik, der Erziehungswissenschaft und der Bildungswissenschaften;

d)      die Abteilung zur Förderung pädagogischer Bildung und der Didaktik der Pädagogik an allgemeinbildenden Schulen, die insbesondere verantwortlich ist für

die Pflege von Kontakten zu den Pädagogiklehrern/innen und zu den Ausbildern/innen von Pädagogiklehrern/innen an den Studienseminaren und Zentren für schulpraktische Lehrerbildung des allgemeinbildenden Bereiches;

e)      die Abteilung zur Förderung pädagogischer Bildung und der Didaktik der Pädagogik an berufsbildenden Schulen, die insbesondere verantwortlich ist für

die Pflege von Kontakten zu den Pädagogiklehrern/innen und den Ausbildern/innen der Studienseminare und Zentren für schulpraktische Lehrerbildung des berufsbildenden Bereichs.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Leiter der einzelnen Abteilungen nach Anhörung des geschäftsführenden Vorstandes. Jeder gewählte Abteilungsleiter ist zugleich Mitglied des Gesamtvorstandes.
  1. Der Abteilungsleiter kann die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für seine Abteilung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
  1. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und die Auflösung von Abteilungen beschließen. Er kann ein Vereinsmitglied als Leiter für eine neu gegründete Abteilung wählen, das diese Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ausübt. Mit der Auflösung einer Abteilung erlischt die Mitgliedschaft des dafür verantwortlichen Leiters im Gesamtvorstand.

 

 

E: Sonstige Bestimmungen

 

 

§18 Kassenprüfer

 

  1. Zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand und nicht dem Gesamtvorstand angehören, können durch die Mitgliederversammlung zum Kassenprüfer gewählt werden.
  2. Beide Kassenprüfer, aber mindestens einer von beiden soll zur ordentlichen Mitgliederversammlung die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht erstatten.

 

 §19 Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

 

a)      Beitragsordnung;

b)      Finanzordnung;

c)      Geschäftsordnung.

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 


§20 Haftung des Vereins

 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Anreise und Abreise zu Vereinsveranstaltungen sowie bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden.

 

 §21 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a)      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b)      Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c)      Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d)      Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

F: Schlussbestimmungen

 

 

§22 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt, die gemäß §48 BGB den Verein in Liquidation gemeinschaftlich vertreten und Beschlüsse nur einstimmig fassen können. 
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verband der Pädagogiklehrerinnen und Pädagogiklehrer e.V. mit Sitz in Witten, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann unter der Registernummer VR 499 eingetragen ist.  Dieser gemeinnützige Verein muss es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  1. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 §23 Gültigkeit der Satzung

 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2014 beschlossen.
  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Münster, den 25. Oktober 2014